Die Promotionsordnung des Fachbereichs Rechtswissenschaft
der Johann Wolfgang Goethe-Universität, Frankfurt am Main, Erlass 31.05.1983,
Veröffentlicht im Staatsanzeiger des Landes Hesse unter 51/1998, S. 4061, vom
21.12.1989, ermöglicht Kandidaten, vorgegeben in § 4, Ziffer 2, Absatz 3,
die „ein Universitätsstudium an einem Nicht-Juristischen Fachbereich
abgeschlossen haben und die dorti- gen Voraussetzungen für die Annahme als
Doktorand erfüllt haben“, die Promotion zum Dr.jur.
§ 4, Ziffer 3 führt weiter aus: „Im übrigen ist als
Doktorand anzunehmen, ....... wenn seine bisherigen Leistungen erwarten lassen, dass er ........ besondere
wissenschaftliche Qualifikationen erbringen wird“.
Eine Anfrage mit detaillierten Unterlagen an den
Vorsitzenden des Promotionsausschusses und Dekan des Fachbereichs
Rechtswissenschaft, vom 26.08.2014, auf „Zulassung zur Prüfung Dr.jur“„ mit dem
Hinweis um Stellungnahme, wurden nie beantwortet. (Amtsträger und
Lehrstuhlinhaber verfügen anscheinend nicht über Grundregeln simpler
Kommunikationskultur.)
Voraussetzungen gemäß § 4 der Promotionsordnung „Zulassung
als Doktorand“, voll erfüllt. Ziffer 1,1 „Abschlussnote“: Diplom-Kaufmann der
Wirtschafts- und Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Goethe-Universität
Frankfurt, Gesamtnote „gut“, Einzelnote Jura „gut“.
Ziffer 2,3 „Wer ein Universitätsstudium an einem
Nicht-Juristischen Fachbereich abgeschlossen hat und die dortigen
Voraussetzungen für die Annahme als Doktorand erfüllt“. Diplom-Kaufmann (1952),
Dr.rer.pol. (1954), beide Goethe-Universität Frankfurt.
(2014 feierliche Erneuerung zur 60. Wiederkehr der Promotion durch den
Fachbereich Wirtschaftswissenschaften der Goethe-Universität.)
Ziffer 3 „Als Doktorand ist anzunehmen ......
bisherige Leistungen ------ besondere wissenschaftliche Qualifikationen
erbringt“-
(a)
Führungspositionen (Direktor, Geschäftsführer,
Generalbevollmächtigter, Vorstand) in Global Player der Wirtschaftsbereiche
Bergbau, Eisen und Stahl, Steine und Erden, Zement, Elektro, Maschinenbau und Chemie. Anschließend freiberufliche
Tätigkeit (Verlag, Fachseminare, Vor- träge, Schriftsteller, Management- und
Unternehmensberater.)
(b)
< 25 Jahre Lehre der Wirtschaftswissenschaft an der
Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg.
(c)
< 3 Jahre Lehre der Wirtschaftswissenschaft an der
Ruhr-Universität Bochum. (a und b neben Berufsausübung, privatisseme et
gratis).
(d)
< 500 Fachpublikationen, darunter 50 Fachbücher während der
Jahre 1951 bis heute.
Ziffer 4 „Dissertation
kann ganz oder teilweise vorher veröffentlicht sein“. Promotionsleistung:
„Industrielle Unternehmensanalyse auf Grundlage repräsentativer
Bilanzkennzahlen“, 5. digitalisierte Auflage, Bochum 2014, ISBN 3-927247-63-5,
450 Seiten. Erstauflage unter
„Bilanzkennzahlen, Industrielle Bilanzanalyse und Bilanzkritik, Köln und
Opladen 1969, 340 Seiten. Die Untersuchung schließt eine in der Fachliteratur
bestehende Lücke. Weitere völlig überarbeitete, ergänzte und aktualisierte
Auflagen: 2. Köln und Opladen 1971,
ISBN 3-531-11064-0,376, Seiten, 3. Köln und Opladen 1973, ISBN 3-531-11205-8,
552 Seiten, 4. Wiesbaden 1977, ISBN 3-409-63574-2, 419 Seiten.
(Die Promotionsordnung enthält
weder Hinweise über Inhalt noch Einschränkungen bezüglich der wirtschaftlich/juristischen
Problemstellung der einzureichenden Dissertation.)
Ablehnung des Promotionsverfahrens durch Dekan der
Rechtswissenschaft, vom 22.01.2015.
Lapidarer Hinweis: „ Thema behandelt nicht die
Zuständigkeit des Fachbereichs, unter Bezug auf § 4 Promotionsordnung. Deutlich wird das Desinteresse durch
Fehlen einer fundierten, sachlich und objektiv nachvollziehbaren Begründung.
Widerspruch, datiert 29.01.2015. Ablehnung stützt sich auf unfundierte, unzutreffende und
fiktive Unterstellungen. Generationen
von Juristen in Theorie und Praxis, auch Gesetzgebung und Rechtssprechung,
befassen sich seit zwei Jahrhunderten mit „Bilanzen“ und den damit im
Zusammenhang stehenden Rechtsfragen. Grundlage bildet das „HGB 1870/71“.
Wesentlicher Bestandteile, auch für Juristen, sind die „Grundsätze ord-
nungsmäßiger Buchhaltung und Bilanzierung.
Das Aktiengesetz 1937
verselbständigte das Aktienrecht, vordem Bestandteil des HGB. Bis heute werden,
auf sich ändernde Rahmenbedingungen, Gesetze zur Erhöhung der Transparenz und
Sicherheit von Bilanzen, Jahresabschluss einschließlich finanzieller
Berichterstattung erlassen.
Es ist unvorstellbar, dass sich
der Fachbereich Rechtswissenschaft nicht mit Wirtschaftsrecht (AktG) und
HGB (Bilanzrecht, Rechtsfindung und
Rechtssprechung) befasst. Auch nicht, dass die Fakultät der Goethe-Universität,
deren Lehrkörper aus > 60 Personen besteht, darunter <. die Hälfte
verbeamtet, nicht in der Lage ist, die Dissertation zu begutachten.
Ablehnung des Widerspruchs
durch Promotionsausschuss, datiert 22.05.2015.
zuständig
für Wirtschaftsrecht. Unzutreffende Unterstellung: Arbeit beinhalte eine
Bilanzanalyse. Dabei stützt sich die Verfasserin auf zwei nicht repräsentive
Quellen aus 2004 bzw. 2012, ohne
Berücksichtigung der umfangreichen Literatur und Kommentare zum Themenbereich
seit zwei Jahrhunderten.
Weitere Ausführungen: „ Dem
Institut für Zivil- und Wirtschaftsrecht gehören sieben juristische Lehrstühle an, die sich u.a. mit
wirtschaftsrechtlichen Fragen befassen. Hierbei gehört bei fünf Lehrstühlen das
Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht, bei den beiden anderen das Arbeits- bzw.
Familienrecht zu den Forschungsschwerpunkten . Keines der professoralen
Mitglieder befasst sich jedoch mit Bilanzrecht.
Antrag auf Prüfung der
Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Promotionsgesuchs an Präsidentin
der Goethe-Universität, vom 08.06.2015, mit ausführlicher Begründung.
Ablehnung der
Promotionsleistung basiert auf der unzutreffenden Klassifizierung als Bilanzanalyse.
Gegenstand derartiger Fachveröffentlichungen sind in der Regel
Arbeitsanweisungen zur Aufbe-reitung und Erstellung von Jahresabschlüssen. Die
Promotionsleistung umfasst eine komplexe Unternehmensanalyse. Einbezogen
sind AktG, HGB, GoB, GoD, GoS. GoDS, Bilanzrecht, Gesetzgebung und
Rechtssprechung ab 1843 bis heute, Corporate Governance, Jahresabschlüsse von
Obergesellschaft, Konzern und Welt, Berichte von Banken, Versicherungen und
Dritten sowie nationale und internationale Statistiken. Einbezogen sind
ausgewählte Umsatzmilliardäre der westlichen Welt. Sie ermöglicht einen Vergleich von > 200 der umsatzgrößter Industrieunternehmen. Der
Vergleichszeitraum umfasst acht Geschäftsjahre.
Zielvorstellungen der
Untersuchung sind: Aufzeigen der Stärken und Schwächen sowie Chancen,
Marktstellung, Strategien und Managementparadigma der Global Player;
Investitionspolitik, Forschung Entwicklung, Wertschöpfung und Konzentration auf
Kernaktivitäten; Energieintensität, Umweltschutz und Datensicherheit;
Führungskompetenz des Vorstands und Überwachungseffizienz des Aufsichtsrats;
Innovationspotenzial und Prognosen.
Widerspruchsbescheid, vom
13.07.2015 Die Stellungnahme der
Bearbeiterin besteht im wesentlichen aus einer stereotypen Wiederholung der
unfundierten und unzutreffenden Argumente des Promotionsausschusses.
Die Präsidentin delegierte die
Entscheidung, obwohl Sie aufgrund von Banklehre und Studium der
Wirtschaftswissenschaften in der Lage sein müsste, juristische Schwerpunkte der
Promotionsleistung zu beurteilen. Ihr Desinteresse wird deutlich, indem Sie
Ihrer Ablehnung nicht persönlich unterzeichnete.
Höchstwahrscheinlich haben Entscheidungsträger
die Promotionsleistung nicht auf
ihre juristische Relevanz durchgesehen bzw. analysiert.
Lehrstuhlinhaber des Fachbereichs
sind an Promotionen Externer, die eine veröffentliche Dissertation ohne Betreuung vorlegen, nicht interessiert.
Sie bevorzugen Kandidaten, die als Assistenten ein vorgegebenes Thema
bearbeiten und während einer Zeitspanne von vier oder mehr Jahren ihnen
zuarbeiten.
Bei einem Lehrkörper des
Fachbereichs Rechtswissenschaft von > 60 Personen befasst sich keiner mit
dem Themenkomplex Bilanzrecht. Auch ist keiner nach
Stellungnahme, auf die sich Promotionsausschuss und Präsidentin beziehen, in
der Lage, die Arbeit mit betriebswirtschaftlich/ juristischen Inhalt zu
begutachten.
Gründe des Wissensschwundes:
Hyperexponentieller Anstieg des Lehrkörpers, laserartige Spezialisie-rung
(einige Lehrstuhlinhaber wissen „Alles
über Nichts“) und zunehmende Verschulung der Universitäten.
FAZIT: Inkompetenz,
Desinteresse, möglicherweise Leistungsverweigerung.
Begründung:Keiner der > 60
Personen des Lehrkörpers, darunter > hälfte verbeamted, ist in der Lage,
eine betriebswirtschaftlich/juristische Untersuchung über „Industrielle
Unternehmensanalyse“ zu begutachten. Beurteilungsinhalte der
Promotionsleistung: Wirtschaftsrecht, Bilanzrecht, HGB, AktG, ergänzende
Gesetgebung und Rechtsfindung von 1870 bis 2014, Konzern- und Weltbilanzen
deutscher und ausländischer Global Player, Geschäftsberichte, Statistiken,
ergänzende Daten und Fakten von Unternehmen, Banken, Investmentgesellschaften und
Versicherungen auch juristische Kommentare und Fachliteratur.
Die Präsidentin, mit Banklehre
und Studium der Wirtschaftswissenschaft, ist nicht in der Lage, die
Promotionsleistung zu beurteilen. Sie hält es nicht einmal für notwendig, ihre
Entscheidung persönlich zu unterzeichnen.